Hinweise für Hausbesitzer

Trinkwasserverordnung

Laut der EU-Trinkwasserrichtlinie II müssen bis zum 12. Januar 2026 alle Bleirohrleitungen in allen Trinkwasserinstallationen und Wasserversorgungsanlagen ausgetauscht werden. 

 

Hecken- und Baumrückschnitt

Grundstücksbesitzer werden gebeten, Bäume und Sträucher im Grenzbereich zu öffentlichen Verkehrsflächen regelmäßig (mind. zweimal im Jahr) zu kontrollieren und rechtzeitig ordnungsgemaß zurückzuschneiden. Bei extremen Witterungslagen (insbesondere bei Nassschnee und starkem Reif) ragen die Zweige und Äste oft weit in den Fahrbahnbereich hinein. Geeignete Maßnahmen zur Behebung der Gefährdung sind vom Grundstücksbesitzer zu veranlassen. Bei auftretenden Schadensereignissen kann der Grundstücksbesitzer vom Geschädigten haftbar gemacht werden.

 

Grenzbepflanzung

Der Bewuchs an der Grenze zu Nachbarsgrundstücken ist oft Anlass von heftigen Diskussionen. Anstoß zur Kritik sind häufig Bäume, deren Äste mit den Jahren nicht nur in die Höhe, sondern auch in die Breite wachsen und dabei Grundstücksgrenzen überschreiten. Vermehrt geht es auch um Schattenwurf oder Laub- bzw. Nadelabwurf. Am besten ist es, wenn die betroffenen Parteien gemeinsam nach einer Lösung suchen. Der Gesetzgeber hat zwar Regelungen getroffen, viele Fälle werden aber nicht berücksichtigt.

Zu beachten in Irsee ist auf jeden Fall die → Baumschutzverordnung. Gesetzliche geregelt ist die Verkehrssicherungspflicht.

 

Straßenreinigung

Alle Grundstücksbesitzer werden gebeten, Gehwege und Straßenränder von Laub zu befreien. Insbesondere an Steigungen kann nasses Laub die Straßen und Wege in gefährliche Rutschbahnen verwandeln. Dies bedeutet besonders für unsere älteren und gehbehinderten Mitbürger und Gäste ein erhöhtes Sturzrisiko. Die Verordnung über die Reinhaltung öffentlicher Straßen finden Sie → hier.

 

Räum- und Streuarbeiten

Aus Umweltschutz- und Kostengründen wird vom Markt Irsee im Bereich der öffentlichen Straßen bei Schneeglätte nur an besonders kritischen Stellen wie Einmündungen oder Steigungen gestreut. Hauptfahrbahnen und Busstrecken werden bei einsetzendem Schneefall zuerst geräumt.

Anlieger sind verpflichtet, die Gehwege entlang der Grundstücksgrenze zu sichern. Sollte kein Gehweg vorhanden sein, muss auf der Fahrbahn eine ein Meter breite Gehbahn entlang der Grundstücksgrenze geräumt und gesichert werden. Die Sicherungsflächen sind an Werktagen ab 7 Uhr und an Sonn- und Feiertagen ab 8 Uhr zu bestreuen bzw. das Eis zu beseitigen. Diese Sicherungsmaßnahmen sind bis 20 Uhr so oft zu wiederholen, wie es zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz erforderlich ist.

Der geräumte Schnee oder die Eisreste dürfen den Verkehr nicht gefährden und ihn auch nicht erschweren. Sie dürfen keinesfalls auf öffentlichen Straßen gelagert werden. Das Einbringen von Schnee in ein Gewässer bzw. in einen Bachlauf ist ebenfalls verboten.

Der Markt Irsee empfiehlt jedem Haus- und Grundstücksbesitzer, sich gegen Risiken, die aus der Räum- und Streupflicht entstehen können, zu versichern.

 

Schneelast

"Gesunde Dächer" mit einer Dachneidung von 0–30 Grad sind nach Auskunft von Dipl. Ing. (FH) Michael Burz mit folgender Schneelast belastbar:

Gebäude ab Baujahr 2000 220 kg/qm

Gebäude von Baujahr 1990–2000 175 kg/qm

Gebäude von Baujahr 1950–1990 150 kg/qm

Gebäude vor Baujahr 1950 100–150 kg/qm

 

Bei Flachdächern unbedingt die Abläufe freihalten, damit Regen- und Tauwasser ablaufen können.